Jeder Arbeitnehmer mit einem rentenversicherungspflichtigen Einkommen hat einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorung (bAV). Wenn der Arbeitgeber keinen „Durchführungsweg“ anbietet muss er die eigene Versicherung des Arbeitnehmers akzeptieren.